Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung, die alle in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben beinhaltet. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen können vom Rechnungsaussteller entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden (§ 31 Abs. 5 UStDV). Eine Rechnung kann z. B. dadurch berichtigt werden, dass die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung erstellt wird oder dass die fehlenden Angaben durch ein weiteres Dokument (unter der gleichen Rechnungsnummer) ergänzt werden.
Bislang war aber ungeklärt geblieben, ob eine spätere Rechnungsberichtigung bezüglich des Vorsteuerabzugs auf den Ausstellungszeitpunkt zurückwirkt. Ansonsten fallen auf den bereits geltend gemachten Vorsteuerbetrag ggf. Nachzahlungszinsen an.
Rückwirkung in bestimmten Fällen möglich
Die Finanzverwaltung erkennt nun die Rückwirkung in bestimmten Fällen an. Diese kommt aber nur in Betracht, wenn die ursprüngliche Rechnung Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Insbesondere gilt:
- Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger müssen eindeutig identifizierbar sein.
- Die Beschreibung der Leistung muss so konkret sein, dass die erbrachte Leistung und ein Bezug zum Unternehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind. Die Angabe „Beratung“ in einer Rechtsanwaltsrechnung ist zum Beispiel unzureichend für den Vorsteuerabzug, sie kann aber rückwirkend konkretisiert werden. Dagegen ist die Angabe „Produktverkäufe“ so ungenau, dass die notwendige Berichtigung nicht zurückwirkt; ein Vorsteuerabzug ist hier erst bei Vorliegen der berichtigten Rechnung möglich.
- Ist das Entgelt (Nettobetrag) in einer Rechnung nicht angegeben, kann dies mit Rückwirkung nachgeholt werden, wenn aus dem Bruttorechnungsbetrag und der ausgewiesenen Umsatzsteuer das Entgelt als Bemessungsgrundlage ohne Weiteres berechnet werden kann.
- Ein falsch ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag kann zwar berichtigt werden, allerdings nicht rückwirkend.
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Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz werden reine E-Fahrzeuge als Firmenwagen noch attraktiver. Schon bislang werden, um den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung zu ermitteln, lediglich 0,25 % des Listenpreises bzw. bei der Fahrtenbuchmethode 0,25 % der entsprechend maßgeblichen Aufwendungen angesetzt. Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder Hybridfahrzeuge gelten Sätze von 1 % bzw. 0,5 % der entsprechenden Aufwendungen.
Der 0,25-%-Ansatz war bis dato nur bis zu einer Kaufpreisgrenze von 40.000 € möglich. Diese wurde nun auf 60.000 € angehoben. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.
Innovationsprämie für E-Autos
Zudem werden reine E-Fahrzeuge mit bis zu 9.000 € gefördert. Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 6.750 €. Und zwar auch rückwirkend: Fahrzeuge, die nach dem 03.06.2020 erstmalig zugelassen wurden, können berücksichtigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen fallen auch „junge“ gebrauchte Fahrzeuge in die Förderung. Zudem soll die zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer für reine E-Fahrzeuge, die zum 31.12.2020 enden sollte, verlängert werden.
Haben Sie Fragen zu E-Fahrzeugen als Dienstwagen? Wir beraten Sie gern.