Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz werden reine E-Fahr­zeuge als Firmenwagen noch attraktiver. Schon bislang werden, um den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung zu ermitteln, lediglich 0,25 % des Listenpreises bzw. bei der Fahrtenbuchmethode 0,25 % der entsprechend maßgeblichen Aufwendungen angesetzt. Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder Hybridfahrzeuge gelten Sätze von 1 % bzw. 0,5 % der entsprechenden Aufwendungen.

Der 0,25-%-Ansatz war bis dato nur bis zu einer Kaufpreisgrenze von 40.000 € möglich. Diese wurde nun auf 60.000 € angehoben. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 ange­schafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.

Innovationsprämie für E-Autos

Zudem werden reine E-Fahrzeuge mit bis zu 9.000 € gefördert. Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 6.750 €. Und zwar auch rückwirkend: Fahrzeuge, die nach dem 03.06.2020 erstmalig zugelassen wurden, können berücksichtigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen fallen auch „junge“ gebrauchte Fahrzeuge in die Förderung. Zudem soll die zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer für reine E-Fahrzeuge, die zum 31.12.2020 enden sollte, verlängert werden.

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